§ 16 Zweck der Musterung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/16?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ungediente Wehrpflichtige werden vor der Heranziehung zum Wehrdienst gemustert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/16?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Durch die Musterung entscheiden die Kreiswehrersatzämter, welche ungedienten Wehrpflichtigen für den Wehrdienst zur Verfügung stehen. Weiterhin können Feststellungen über die Eignung der Wehrpflichtigen für Verwendungen in den Streitkräften getroffen werden; dies gilt nicht für Wehrpflichtige, die einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/16?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Männliche Personen können bereits ein halbes Jahr vor Vollendung des 18. Lebensjahres, Minderjährige, die mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters den Antrag stellen, vorzeitig zum Grundwehrdienst herangezogen zu werden, bereits ein halbes Jahr vor Vollendung des 17. Lebensjahres gemustert werden; von diesem Zeitpunkt an finden auf diese männlichen Personen die Absätze 1 und 2, §§ 17, 19, 20a, 21, 24, 24b und 25 Anwendung.
Änderungsverlauf
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04.08.2019 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1147)
BGBl. 2019 I S. 1147
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.