Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Weiterbildungsgesetz

WbG

§ 28 Inkrafttreten, Übergang

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WbG/28#abs-1 (1) Das Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WbG/28#abs-2 (2) Für die Feststellung der Zuweisungen und Förderbeträge des Landes für das Jahr 2021 ist die am 1. Januar 2021 geltende Fassung dieses Gesetzes anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WbG/28#abs-3 (3) § 13a ist für eine Förderung erst ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WbG/28#abs-4 (4) § 19 ist für eine Förderung erst ab dem 1. Januar 2023 anzuwenden.

Hinweis

Neufassung der Gesetze

(Artikel 10 des Gesetzes v. 27. 1. 2004 (GV. NRW. S. 30))

Die zuständigen Ministerien werden ermächtigt, die durch dieses Gesetz geänderten Gesetze in einer neuen Fassung mit neuem Datum und in fortlaufender Paragrafenreihenfolge bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten im Wortlaut zu berichtigen.

§ 27