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# § 28 WbG (Nordrhein-Westfalen) — Inkrafttreten, Übergang

Weiterbildungsgesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.

(2) Für die Feststellung der Zuweisungen und Förderbeträge des Landes für das Jahr 2021 ist die am 1. Januar 2021 geltende Fassung dieses Gesetzes anzuwenden.

(3) § 13a ist für eine Förderung erst ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden.

(4) § 19 ist für eine Förderung erst ab dem 1. Januar 2023 anzuwenden.

Hinweis

Neufassung der Gesetze

(Artikel 10 des Gesetzes v. 27. 1. 2004 (GV. NRW. S. 30))

Die zuständigen Ministerien werden ermächtigt, die durch dieses Gesetz geänderten Gesetze in einer neuen Fassung mit neuem Datum und in fortlaufender Paragrafenreihenfolge bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten im Wortlaut zu berichtigen.

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Zitiervorschlag: § 28 WbG (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WbG/28

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