Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Weiterbildungsgesetz

WbG

§ 19 Innovationsfonds

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WbG/19#abs-1 (1) Das Land stellt jährlich wenigstens eine Million Euro für einen Innovationsfonds für Weiterbildung zur Förderung von Projekten im Sinne von § 17 bereit. Gefördert werden Maßnahmen die zum Aufbau eines Systems des lebensbegleitenden Lernens beitragen und möglichst einrichtungs- und trägerübergreifend im Sinne von § 5 angelegt sind, mit jeweils bis zu 50 000 Euro.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WbG/19#abs-2 (2) Die Fördermittel werden im Wettbewerbsverfahren auf Grundlage einer Förderbekanntmachung vergeben. Das Nähere regelt das für Weiterbildung zuständige Ministerium durch Fördergrundsätze.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WbG/19#abs-3 (3) Bereits mit einer Entwicklungspauschale nach § 18 geförderte Maßnahmen können nicht gefördert werden.

V. Abschnitt

Weitere Förderungen und Förderverfahren

§ 18 § 20