Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Weiterbildungsgesetz
WbG§ 20 Investitionskosten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WbG/20#abs-1 (1) Die Mittel des Schulbauprogramms im jeweiligen Gemeindefinanzierungsgesetz werden auch für Einrichtungen der Weiterbildung in kommunaler Trägerschaft zur Verfügung gestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WbG/20#abs-2 (2) Das Land kann Einrichtungen der Weiterbildung in anderer Trägerschaft, auch Akademien, Bildungshäuser, Einrichtungen der Familienbildung oder vergleichbare Einrichtungen mit eigener Tagungsinfrastruktur, Zuschüsse zu den notwendigen Investitionskosten gewähren.