Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Weiterbildungsgesetz
WbG§ 5 Zusammenarbeit
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WbG/5#abs-1 (1) Zum Aufbau eines Systems lebensbegleitenden Lernens arbeiten die Einrichtungen der Weiterbildung, die Schulen, insbesondere Schulen des Zweiten Bildungswegs, die Hochschulen und die Einrichtungen der beruflichen Aus- und Weiterbildung zusammen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WbG/5#abs-2 (2) In diese Zusammenarbeit sind auch die Landesorganisationen der Weiterbildung und Fachinstitute einzubeziehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WbG/5#abs-3 (3) Der Träger der Pflichtaufgabe (§ 10) soll die Abstimmung der Planung und die Zusammenarbeit der in seinem Bereich tätigen Weiterbildungseinrichtungen fördern. Dies kann auch durch die Einbeziehung in der regionalen Bildungslandschaft erfolgen.