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§ 3 WbFöVO (Sachsen) — Grundversorgung mit Bildungsangeboten

Weiterbildungsförderungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Grundversorgung im Sinne von § 6 Absatz 3 des Weiterbildungsgesetzes umfasst Bildungsangebote, die die Entfaltung der Persönlichkeit fördern, die Fähigkeit zur Mitgestaltung des demokratischen Gemeinwesens stärken und die allgemeinen Anforderungen der Arbeitswelt bewältigen helfen.

(2) Die Grundversorgung wird durch ein Pflichtangebot der Volkshochschulen und Angebote anderer anerkannter Bildungsinstitutionen gewährleistet.