Gesetze / Landesrecht Sachsen / Weiterbildungsförderungsverordnung
WbFöVOAnlage 2 (zu § 5 Absatz 1 Nummer 6)
Stand: 26.08.2026
Mindestanzahl des pädagogischen Personals
Mindestanzahl Lerneinheiten Mindestanzahl
Lerneinheiten gemäß § 2 Absatz 1 und 2 jährlich Mindestanzahl des pädagogischen Personals gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 6 einschließlich eines hauptberuflichen Leiters oder einer hauptberuflichen Leiterin in Vollzeitstellen
mehr als 2 000
4 000
6 000 1
2
2,5
Die Mindestanzahl des pädagogischen Personals erhöht sich um 0,5 Vollzeitstellen je weitere 2 000 Lerneinheiten.