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Anlage 2 WbFöVO (Sachsen) — (zu § 5 Absatz 1 Nummer 6)

Weiterbildungsförderungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Mindestanzahl des pädagogischen Personals

Mindestanzahl Lerneinheiten Mindestanzahl

Lerneinheiten gemäß § 2 Absatz 1 und 2 jährlich Mindestanzahl des pädagogischen Personals gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 6 einschließlich eines hauptberuflichen Leiters oder einer hauptberuflichen Leiterin in Vollzeitstellen

mehr als 2 000

4 000

6 000 1

2

2,5

Die Mindestanzahl des pädagogischen Personals erhöht sich um 0,5 Vollzeitstellen je weitere 2 000 Lerneinheiten.