§ 5
Stand: 10.06.2019
Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für einzelne zum Wasserskilaufen freigegebene Strecken oder Wasserflächen von dieser Verordnung abweichende Regelungen zu treffen, soweit es die örtlichen Verhältnisse gebieten oder zulassen.
Änderungsverlauf
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02.06.2016 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 2. Juni 2016 (BGBl. I 1257)
BGBl. 2016 I S. 1257
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