Gesetze / Wasserskiverordnung

WasSkiV 1990

§ 4

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WasSkiV%201990/4#abs-1 (1) Unbeschadet des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 dürfen nur mit Erlaubnis der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt betrieben werden:

1.
das Wasserskilaufen von mehreren Personen an einer oder mehreren seitlich am Fahrzeug fest angebrachten Stangen oder sonstigen Vorrichtungen,
2.
das Drachen- oder Fallschirmfliegen.

Die Erlaubnis kann auch nachträglich befristet und mit Auflagen verbunden werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WasSkiV%201990/4#abs-2 (2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann bei der Erlaubnis von Veranstaltungen, die zu Ansammlungen von Fahrzeugen führen oder die Schiffahrt beeinträchtigen können, sowie bei der Erlaubnis nach Absatz 1 von den Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 abweichen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WasSkiV%201990/4#abs-3 (3) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann die Befugnis zur Erteilung der Erlaubnis nach Absatz 1 oder 2 ihren nachgeordneten Wasserstraßen- und Schifffahrtsämtern übertragen.

§ 3 § 5