(1) Unbeschadet des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 dürfen nur mit Erlaubnis der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt betrieben werden:
Die Erlaubnis kann auch nachträglich befristet und mit Auflagen verbunden werden.
(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann bei der Erlaubnis von Veranstaltungen, die zu Ansammlungen von Fahrzeugen führen oder die Schiffahrt beeinträchtigen können, sowie bei der Erlaubnis nach Absatz 1 von den Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 abweichen.
(3) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann die Befugnis zur Erteilung der Erlaubnis nach Absatz 1 oder 2 ihren nachgeordneten Wasserstraßen- und Schifffahrtsämtern übertragen.