§ 1
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WasSkiV%201990/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Auf den Binnenschiffahrtstraßen darf das Wasserskilaufen nur betrieben werden
Eine Wasserskiausrüstung gilt als verkehrssicherheitstechnisch geeignet, wenn sie für die geordnete Ausübung des Wasserskilaufens über
verfügt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WasSkiV%201990/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Zusätzliche dreieckige Tafeln und rechteckige Schilder zu dem Tafelzeichen E.17 zeigen den Anfang, das Ende und, soweit erforderlich, die Breite der freigegebenen Strecken oder Wasserflächen an.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WasSkiV%201990/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Eine Übersicht über die freigegebenen Strecken und Wasserflächen wird im Verkehrsblatt - Amtsblatt des Bundesministers für Verkehr und digitale Infrastruktur der Bundesrepublik Deutschland - veröffentlicht.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 531 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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20.01.2006 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Januar 2006 (BGBl. I 220)
BGBl. 2006 I S. 220
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18.12.2002 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I 4580)
BGBl. 2002 I S. 4580
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 426 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.