Gesetze / Wassersicherstellungsgesetz
WasSiG§ 26 Zuständige Behörde
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WasSiG/26#abs-1 (1) Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht bestimmte Behörde. In den Ländern, in denen eine obere Wasserbehörde oder eine ihr entsprechende Behörde nicht besteht, ist zuständige Behörde die für das Wasser zuständige oberste Landesbehörde. Die landesrechtlichen Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit der in Satz 1 genannten Behörden bleiben unberührt. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde abweichend von den Sätzen 1 und 2 zu bestimmen. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WasSiG/26#abs-2 (2) Erstrecken sich Maßnahmen im Sinne des § 2 auf ein Gebiet, das der Verwaltung mehrerer Länder untersteht, so können die beteiligten Landesregierungen die zuständige Behörde im gegenseitigen Einvernehmen bestimmen.
Änderungsverlauf
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03.05.2000 Ausfertigung
§ 26 neu gefasst durch Artikel 20 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I 632)
BGBl. 2000 I S. 632
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10.03.1975 Ausfertigung
§ 26 eingefügt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 10. März 1975 (BGBl. I 685)
BGBl. 1975 I S. 685
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