Gesetze / Wassersicherstellungsgesetz
WasSiG§ 16 Ausführung des Gesetzes
Stand: 12.08.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WasSiG/16#abs-1 (1) Dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen werden von den Ländern einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände im Auftrag des Bundes ausgeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WasSiG/16#abs-2 (2) Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat übt die Befugnisse der Bundesregierung nach Artikel 85 des Grundgesetzes aus. Allgemeine Verwaltungsvorschriften nach Artikel 85 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates, wenn die Verwaltungsvorschriften die Ausführung von Rechtsverordnungen betreffen, die ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen worden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WasSiG/16#abs-3 (3) In Ländern, in denen in den Gemeinden und Gemeindeverbänden für Auftragsangelegenheiten ein kollegiales Organ zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Hauptverwaltungsbeamte der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes.