Gesetze / Wassersicherstellungsgesetz
WasSiG§ 17 Vorbereitung des Vollzugs
Stand: 10.06.2019
Der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände haben die personellen, organisatorischen und materiellen Voraussetzungen zur Durchführung der Maßnahmen zu schaffen, die für die in § 1 bezeichneten Zwecke erforderlich sind.