(1) Das Wasserentnahmeentgelt bemisst sich nach der vom Entgeltpflichtigen entnommenen Wassermenge.
(2) Das Wasserentnahmeentgelt beträgt 5 cent/m3. Für Entnahmen zum Zwecke der Kühlwassernutzung beträgt es 3,5 cent/m3. Für Entnahmen, die ausschließlich der Kühlwassernutzung dienen, bei denen das Wasser dem Gewässer unmittelbar wieder zugeführt wird (Durchlaufkühlung) beträgt das Wasserentnahmeentgelt 0,35 cent/m3.