Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wasserbaumeister/Geprüfte Wasserbaumeisterin
WasBauPrV§ 7 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WasBauPrV/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Prüfungsteile „Grundlegende Qualifikationen“ und „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind gesondert zu bewerten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WasBauPrV/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsbereichen zu bilden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WasBauPrV/7?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ ist für jede schriftliche Situationsaufgabe und das situationsbezogene Fachgespräch jeweils eine Note aus der Punktebewertung der Prüfungsleistungen zu bilden. Aus diesen Punktebewertungen ist die Note für diesen Prüfungsteil zu bilden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WasBauPrV/7?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsbereichen, in den schriftlichen Situationsaufgaben und im situationsbezogenen Fachgespräch jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WasBauPrV/7?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Über das Bestehen der Prüfung ist jeweils ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 1 und der Anlage 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung nach § 6 sind Ort und Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. Der Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse nach § 2 Abs. 2 ist im Zeugnis einzutragen.