Gesetze / Landesrecht Sachsen / Wappenverordnung
WappenVO§ 8 Dienstflagge
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WappenVO/8#abs-1 (1) Die wappenführenden Stellen, mit Ausnahme der Mitglieder des Landtages und der Notare, sind berechtigt, auf der Landesflagge das Wappen zu zeigen (Landesdienstflagge).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WappenVO/8#abs-2 (2) Die Staatskanzlei kann anderen Stellen gestatten, die Landesdienstflagge zu zeigen.