Gesetze / Landesrecht Sachsen / Wappenverordnung
WappenVO§ 7 Amtsschilder
Stand: 26.08.2026
Auf den Amtsschildern der wappenführenden Stellen ist das Wappen und darunter die Bezeichnung der Stelle, in der Regel ohne Angabe des Amtssitzes, anzubringen.