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§ 8 WappenVO (Sachsen) — Dienstflagge

Wappenverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die wappenführenden Stellen, mit Ausnahme der Mitglieder des Landtages und der Notare, sind berechtigt, auf der Landesflagge das Wappen zu zeigen (Landesdienstflagge).

(2) Die Staatskanzlei kann anderen Stellen gestatten, die Landesdienstflagge zu zeigen.