Gesetze / Landesrecht Sachsen / Wappenverordnung

WappenVO

§ 6 Dienstsiegel

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Ein Dienstsiegel mit dem Wappen führen

1. die wappenführenden Stellen, mit Ausnahme der Mitglieder des Landtages,

2. die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure,

3. die öffentlichen Schulen,

4. die staatlichen Hochschulen gemäß § 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHG ) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 294), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 158) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

5. die der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, denen die Staatskanzlei aus besonderen Gründen die Genehmigung dazu erteilt hat.

Das Recht zum Führen des Wappens aufgrund anderer Vorschriften bleibt unberührt.

§ 5 § 7