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§ 7 WappenVO (Sachsen) — Amtsschilder

Wappenverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf den Amtsschildern der wappenführenden Stellen ist das Wappen und darunter die Bezeichnung der Stelle, in der Regel ohne Angabe des Amtssitzes, anzubringen.