Gesetze / Landesrecht Sachsen / Wappenverordnung
WappenVO§ 1 Wappenführende Stellen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WappenVO/1#abs-1 (1) Das Wappen des Freistaates Sachsen führen
1. die Staatsregierung und der Ministerpräsident,
2. der Präsident sowie die Mitglieder des Landtages,
3. die Behörden, Gerichte und sonstigen Einrichtungen des Freistaates Sachsen,
4. die Notare des Freistaates Sachsen, die Ländernotarkasse und die Notarkammer Sachsen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WappenVO/1#abs-2 (2) Die Staatskanzlei entscheidet in Einzelfällen über die Führung des Wappens.