Gesetze / Landesrecht Sachsen / Wappenverordnung

WappenVO

§ 2 Umfang der Wappenführungsbefugnis

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Das Recht zur Wappenführung umfasst die Befugnis, das Wappen im Dienstsiegel, im Briefkopf, auf amtlichen Drucksachen, auf der Landesflagge und auf Amtsschildern zu verwenden, sofern in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist.

§ 1 § 3