Gesetze / Landesrecht Sachsen / Wappenverordnung
WappenVO§ 2 Umfang der Wappenführungsbefugnis
Stand: 26.08.2026
Das Recht zur Wappenführung umfasst die Befugnis, das Wappen im Dienstsiegel, im Briefkopf, auf amtlichen Drucksachen, auf der Landesflagge und auf Amtsschildern zu verwenden, sofern in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist.