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§ 2 WappenVO (Sachsen) — Umfang der Wappenführungsbefugnis

Wappenverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Recht zur Wappenführung umfasst die Befugnis, das Wappen im Dienstsiegel, im Briefkopf, auf amtlichen Drucksachen, auf der Landesflagge und auf Amtsschildern zu verwenden, sofern in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist.