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§ 1 WappenVO (Sachsen) — Wappenführende Stellen

Wappenverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Wappen des Freistaates Sachsen führen

1. die Staatsregierung und der Ministerpräsident,

2. der Präsident sowie die Mitglieder des Landtages,

3. die Behörden, Gerichte und sonstigen Einrichtungen des Freistaates Sachsen,

4. die Notare des Freistaates Sachsen, die Ländernotarkasse und die Notarkammer Sachsen.

(2) Die Staatskanzlei entscheidet in Einzelfällen über die Führung des Wappens.