Gesetze / Landesrecht Sachsen / Prüfungsverordnung Waldorfschulen

WaldorfPVO

§ 4 Prüfungsgegenstände für den Erwerb des Hauptschulabschlusses

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaldorfPVO/4#abs-1 (1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch und Mathematik.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaldorfPVO/4#abs-2 (2) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf drei der Fächer Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung, Geographie, Geschichte, eine Fremdsprache, Biologie oder Physik der Oberschule oder Gemeinschaftsschule und kann fachpraktische Teile enthalten. Bei der Festlegung der Fächer soll der Prüfungsausschuss die Wünsche des Prüfungsteilnehmers berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WaldorfPVO/4#abs-3 (3) In einem Fach der mündlichen Prüfung können waldorfspezifische Unterrichtsinhalte berücksichtigt werden, wenn der Prüfungsteilnehmer dies beantragt. In dem Antrag ist anzugeben, in welchem Fach der mündlichen Prüfung die Berücksichtigung erfolgen soll.

§ 3 § 5