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# § 4 WaldorfPVO (Sachsen) — Prüfungsgegenstände für den Erwerb des Hauptschulabschlusses

Prüfungsverordnung Waldorfschulen  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch und Mathematik.

(2) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf drei der Fächer Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung, Geographie, Geschichte, eine Fremdsprache, Biologie oder Physik der Oberschule oder Gemeinschaftsschule und kann fachpraktische Teile enthalten. Bei der Festlegung der Fächer soll der Prüfungsausschuss die Wünsche des Prüfungsteilnehmers berücksichtigen.

(3) In einem Fach der mündlichen Prüfung können waldorfspezifische Unterrichtsinhalte berücksichtigt werden, wenn der Prüfungsteilnehmer dies beantragt. In dem Antrag ist anzugeben, in welchem Fach der mündlichen Prüfung die Berücksichtigung erfolgen soll.

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Zitiervorschlag: § 4 WaldorfPVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WaldorfPVO/4

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