Gesetze / Landesrecht Sachsen / Prüfungsverordnung Waldorfschulen

WaldorfPVO

§ 5 Prüfungsgegenstände für den Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaldorfPVO/5#abs-1 (1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch. Die schriftliche Prüfung in Englisch enthält keinen praktischen Teil.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaldorfPVO/5#abs-2 (2) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf zwei weitere schriftlich nicht geprüfte Fächer und kann fachpraktische Teile enthalten. Bei der Festlegung der Fächer soll der Prüfungsausschuss die Wünsche des Prüfungsteilnehmers berücksichtigen. Eine Prüfung im Fach Sport wird nicht durchgeführt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WaldorfPVO/5#abs-3 (3) § 4 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 4 § 6