Gesetze / Landesrecht Sachsen / Prüfungsverordnung Waldorfschulen
WaldorfPVO§ 26 Entsprechende Anwendung anderer Rechtsvorschriften
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaldorfPVO/26#abs-1 (1) Soweit diese Verordnung keine Bestimmungen über die Hauptschulabschlussprüfung, die Prüfung zum Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses oder die Realschulabschlussprüfung enthält, sind die Regelungen für Schulfremde des Teils 4 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen vom 11. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 277, 365), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 223) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaldorfPVO/26#abs-2 (2) Für die Abiturprüfung gelten § 25 Absatz 2, § 50 Absatz 1, die §§ 53 und 55 Absatz 3, §§ 56 bis 59, 61, 63 Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 und 7 bis 10 sowie die §§ 65 und 66 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung entsprechend.