nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 26 WaldorfPVO (Sachsen) — Entsprechende Anwendung anderer Rechtsvorschriften

Prüfungsverordnung Waldorfschulen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Soweit diese Verordnung keine Bestimmungen über die Hauptschulabschlussprüfung, die Prüfung zum Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses oder die Realschulabschlussprüfung enthält, sind die Regelungen für Schulfremde des Teils 4 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen vom 11. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 277, 365), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 223) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend anzuwenden.

(2) Für die Abiturprüfung gelten § 25 Absatz 2, § 50 Absatz 1, die §§ 53 und 55 Absatz 3, §§ 56 bis 59, 61, 63 Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 und 7 bis 10 sowie die §§ 65 und 66 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung entsprechend.