Gesetze / Landesrecht Sachsen / Prüfungsverordnung Waldorfschulen
WaldorfPVO§ 25 Wiederholung der Abiturprüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaldorfPVO/25#abs-1 (1) Besteht ein Schüler die Abiturprüfung nicht, wird ihm dies schriftlich durch den Prüfungsausschuss unter Hinweis auf eine eventuelle Wiederholbarkeit der Abiturprüfung bekanntgegeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaldorfPVO/25#abs-2 (2) Die nicht bestandene Abiturprüfung kann frühestens ein Jahr nach dem ersten Versuch, nur einmal und insgesamt im Rahmen der Abiturprüfung an Gymnasien in öffentlicher Trägerschaft an der Waldorfschule wiederholt werden.