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WaldorfPVO

§ 25 Wiederholung der Abiturprüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaldorfPVO/25#abs-1 (1) Besteht ein Schüler die Abiturprüfung nicht, wird ihm dies schriftlich durch den Prüfungsausschuss unter Hinweis auf eine eventuelle Wiederholbarkeit der Abiturprüfung bekanntgegeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaldorfPVO/25#abs-2 (2) Die nicht bestandene Abiturprüfung kann frühestens ein Jahr nach dem ersten Versuch, nur einmal und insgesamt im Rahmen der Abiturprüfung an Gymnasien in öffentlicher Trägerschaft an der Waldorfschule wiederholt werden.

§ 24 § 26