(1) Besteht ein Schüler die Abiturprüfung nicht, wird ihm dies schriftlich durch den Prüfungsausschuss unter Hinweis auf eine eventuelle Wiederholbarkeit der Abiturprüfung bekanntgegeben.
(2) Die nicht bestandene Abiturprüfung kann frühestens ein Jahr nach dem ersten Versuch, nur einmal und insgesamt im Rahmen der Abiturprüfung an Gymnasien in öffentlicher Trägerschaft an der Waldorfschule wiederholt werden.