Gesetze / Landesrecht Sachsen / Prüfungsverordnung Waldorfschulen
WaldorfPVO§ 20 Prüfungsausschuss
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaldorfPVO/20#abs-1 (1) Zur Durchführung der Abiturprüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet, dessen Mitglieder von der Schulaufsichtsbehörde berufen werden. Er besteht neben einem Vorsitzenden und einem stellvertretenden Vorsitzenden aus drei weiteren Lehrern. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses dürfen keine Lehrer der Waldorfschulen sein. Ein Lehrer der Waldorfschule kann beratend an den Sitzungen des Prüfungsausschusses teilnehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaldorfPVO/20#abs-2 (2) Der Prüfungsausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Berufung der Mitglieder der Fachprüfungskommissionen;
2. zeitliche Planung der mündlichen Prüfung;
3. Entscheidung über Anträge auf eine zusätzliche mündliche Prüfung gemäß § 18 Absatz 8 Nummer 2;
4. Aufsicht über die Vorbereitung und Durchführung der Prüfung;
5. Genehmigung der Aufgaben für die mündliche Prüfung;
6. Feststellung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse der schriftlichen Prüfung und der Gesamtqualifikation der Prüfungsteilnehmer;
7. Entscheidung bei Verdacht der Benutzung oder Bereithaltung unerlaubter Hilfsmittel oder der Täuschung oder des Täuschungsversuchs sowie bei Verstößen gegen die Ordnung im Zusammenhang mit der Prüfung und
8. Herbeiführung einer Entscheidung durch die Schulaufsichtsbehörde in Ausnahmesituationen, insbesondere dann, wenn die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung nicht gewährleistet erscheint.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WaldorfPVO/20#abs-3 (3) § 7 Absatz 3 gilt entsprechend.