Gesetze / Landesrecht Sachsen / Prüfungsverordnung Waldorfschulen

WaldorfPVO

§ 19 Besondere Lernleistung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Für die Erstellung und Einbringung einer Besonderen Lernleistung in die Abiturprüfung gilt § 49 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung , mit folgenden Maßgaben:

1. die Besondere Lernleistung ist in den Jahrgangsstufen 12 und 13 zu erstellen;

2. die Besondere Lernleistung wird zuerst von einem Lehrer der Waldorfschule, welcher die staatliche Lehrbefähigung für die gymnasiale Oberstufe besitzt, und danach von einem Lehrer eines Gymnasiums, das von der Schulaufsichtsbehörde bestimmt wird, bewertet;

3. die zu bildende Fachprüfungskommission besteht aus den beiden Korrektoren der Arbeit sowie dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

§ 18 § 20