Gesetze / Landesrecht Sachsen / Prüfungsverordnung Waldorfschulen
WaldorfPVO§ 7 Prüfungsausschuss
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaldorfPVO/7#abs-1 (1) Zur Durchführung der Prüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet, dessen Mitglieder von der Schulaufsichtsbehörde berufen werden. Der Prüfungsausschuss besteht neben einem Vorsitzenden und einem stellvertretenden Vorsitzenden aus drei weiteren Lehrern. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses dürfen keine Lehrer der Waldorfschulen sein. Ein Lehrer der Waldorfschule kann beratend an den Sitzungen des Prüfungsausschusses teilnehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaldorfPVO/7#abs-2 (2) Der Prüfungsausschuss hat insbesondere die Aufgabe, den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung zu sichern und das Gesamtergebnis festzustellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WaldorfPVO/7#abs-3 (3) Über die Sitzungen des Prüfungsausschusses wird ein Protokoll geführt, das vom Vorsitzenden und dem protokollführenden Mitglied des Prüfungsausschusses unterschrieben wird.