Gesetze / Landesrecht Sachsen / Prüfungsverordnung Waldorfschulen

WaldorfPVO

§ 17 Anerkennung des mittleren Schulabschlusses

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Ein dem Realschulabschluss gleichgestellter mittlerer Schulabschluss wird einem Schüler der Waldorfschule nachträglich zuerkannt, wenn

1. er an der besonderen Leistungsfeststellung in der Jahrgangsstufe 11 teilgenommen und in jeder der drei Arbeiten mindestens die Note „ausreichend“ erreicht hat und

2. bei den schriftlichen Prüfungen zur allgemeinen Hochschulreife mit oder ohne Besonderer Lernleistung gemäß § 24 Absatz 1 bis 3, 5 und 6 mindestens 165 Punkte erreicht wurden.

§ 16 § 18