Gesetze / Landesrecht Sachsen / Prüfungsverordnung Waldorfschulen

WaldorfPVO

§ 16 Ausschuss für die Durchführung der besonderen Leistungsfeststellung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaldorfPVO/16#abs-1 (1) Zur Durchführung der besonderen Leistungsfeststellung für Schüler der Waldorfschulen wird ein Ausschuss gebildet, dessen Mitglieder von der Schulaufsichtsbehörde berufen werden. Er besteht neben einem Vorsitzenden und einem stellvertretenden Vorsitzenden aus drei weiteren Lehrern. Die Mitglieder des Ausschusses dürfen keine Lehrer der Waldorfschulen sein. Ein Lehrer der Waldorfschule kann beratend an den Sitzungen des Ausschusses teilnehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaldorfPVO/16#abs-2 (2) Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:

1. Aufsicht über die Vorbereitung und Durchführung der besonderen Leistungsfeststellung;

2. Entscheidung über das Ergebnis der Arbeit bei Abweichungen zwischen den Ergebnissen von Erst- und Zweitkorrektor;

3. Feststellung und Bekanntgabe der Ergebnisse der besonderen Leistungsfeststellung;

4. Entscheidung bei Verdacht der Benutzung oder Bereithaltung unerlaubter Hilfsmittel oder der Täuschung oder des Täuschungsversuchs sowie bei Verstößen gegen die Ordnung im Zusammenhang mit der besonderen Leistungsfeststellung und

5. Herbeiführung einer Entscheidung durch die Schulaufsichtsbehörde in Ausnahmesituationen, insbesondere dann, wenn die ordnungsgemäße Durchführung der besonderen Leistungsfeststellung nicht gewährleistet erscheint.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WaldorfPVO/16#abs-3 (3) § 7 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 15 § 17