Schilder, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung zur Sperrung von Wald
oder zur Kenntlichmachung gesetzlicher Betretungs- oder Fahrverbote im Wald
aufgestellt wurden, dürfen bis fünf Jahre nach In-Kraft-Treten dieser
Verordnung verwendet werden, sofern ihr Inhalt den Bestimmungen des
Waldgesetzes des Landes Brandenburg nicht widerspricht.