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§ 5 WaldSperrV (Brandenburg) — Übergangsvorschrift

Waldsperrungsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Schilder, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung zur Sperrung von Wald

oder zur Kenntlichmachung gesetzlicher Betretungs- oder Fahrverbote im Wald

aufgestellt wurden, dürfen bis fünf Jahre nach In-Kraft-Treten dieser

Verordnung verwendet werden, sofern ihr Inhalt den Bestimmungen des

Waldgesetzes des Landes Brandenburg nicht widerspricht.