Gesetze / Wahrnehmungsverordnung
WahrnV§ 3 Topographiestelle und Topographieabteilung
Stand: 10.06.2019
Auf die Wahrnehmung der Geschäfte der Topographiestelle und der Topographieabteilung durch Beamte des gehobenen und mittleren Dienstes sowie vergleichbare Tarifbeschäftigte ist § 2 entsprechend anzuwenden.