Gesetze / Wahlprüfungsgesetz

WahlPrG

§ 4

Stand: 10.06.2019

Bund

Der Wahlprüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

§ 3 § 5