Gesetze / Wahlprüfungsgesetz WahlPrG § 4 Stand: 10.06.2019 Bund Der Wahlprüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.