Gesetze / Wahlprüfungsgesetz

WahlPrG

§ 3

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WahlPrG/3#abs-1 (1) Die Entscheidung des Bundestages wird durch den Wahlprüfungsausschuß vorbereitet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WahlPrG/3#abs-2 (2) Der Wahlprüfungsausschuß besteht aus neun ordentlichen Mitgliedern, neun Stellvertretern und je einem ständigen beratenden Mitglied der Fraktionen, die in ihm nicht durch ordentliche Mitglieder vertreten sind. Der Bundestag kann aus der Mitte einer Vereinigung von Mitgliedern des Bundestages, die nach der Geschäftsordnung des Bundestages als parlamentarische Gruppe anerkannt ist, zusätzlich ein beratendes Mitglied wählen. Der Wahlprüfungsausschuß wird vom Bundestag für die Dauer der Wahlperiode gewählt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WahlPrG/3#abs-3 (3) Der Wahlprüfungsausschuß wählt mit Stimmenmehrheit aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ältesten Mitglieds.

§ 2 § 4