§ 16
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WahlPrG/16#abs-1 (1) Stellt der Bundestag in den Fällen, in denen über den Verlust der Mitgliedschaft im Wahlprüfungsverfahren zu entscheiden ist (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Bundeswahlgesetzes), den Verlust fest, so behält der Abgeordnete seine Rechte und Pflichten bis zur Rechtskraft der Entscheidung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WahlPrG/16#abs-2 (2) Der Bundestag kann jedoch mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließen, daß der Abgeordnete bis zur Rechtskraft der Entscheidung nicht an den Arbeiten des Bundestages teilnehmen kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WahlPrG/16#abs-3 (3) Wird gegen die gemäß Absatz 1 ergangene Entscheidung des Bundestages Beschwerde eingelegt, so kann das Bundesverfassungsgericht auf Antrag des Beschwerdeführers den gemäß Absatz 2 ergangenen Beschluß durch einstweilige Anordnung aufheben oder, falls ein solcher Beschluß nicht gefaßt worden ist, auf Antrag einer Minderheit des Bundestages, die wenigstens ein Zehntel seiner Mitglieder umfaßt, eine Anordnung gemäß Absatz 2 treffen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 16 WahlPrG →
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Änderungsverlauf
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24.06.1975 Ausfertigung
§ 16 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I 1593)
BGBl. 1975 I S. 1593
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