Gesetze / Waffenregistergesetz
WaffRG§ 25 Protokollierungspflicht bei der Datenübermittlung
Stand: 01.09.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaffRG/25#abs-1 (1) Die Registerbehörde erstellt bei Datenübermittlungen an die ersuchenden Stellen Protokolle, aus denen Folgendes hervorgeht:
Im Fall einer Gruppenauskunft sind zusätzlich die im Übermittlungsersuchen angegebenen gemeinsamen Merkmale und die Anzahl der Treffer zu protokollieren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaffRG/25#abs-2 (2) § 12 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WaffRG/25#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 1 sind Abrufe der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Militärischen Abschirmdienstes und des Bundesnachrichtendienstes ausschließlich von diesen entsprechend § 6 Absatz 3 Satz 2 bis 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zu protokollieren.