Gesetze / Waffenregistergesetz
WaffRG§ 12 Protokollierungspflicht bei der Speicherung
Stand: 01.09.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaffRG/12#abs-1 (1) Die Registerbehörde erstellt zu jeder Datenübermittlung nach den §§ 8 und 9 Protokolle. Das Protokoll muss folgende Daten enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaffRG/12#abs-2 (2) Die Protokollierung muss nach dem jeweiligen Stand der Technik erfolgen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WaffRG/12#abs-3 (3) Die Registerbehörde darf die Protokolldaten nur zu den folgenden Zwecken verarbeiten:
Die Registerbehörde hat zu gewährleisten, dass die Protokolldaten vor einer zweckfremden Verarbeitung und vor sonstigem Missbrauch geschützt sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WaffRG/12#abs-4 (4) Die Protokolldaten sind für mindestens zwölf Monate zu speichern. Sie sind nach 18 Monaten zu löschen. Dies gilt nicht, soweit sie für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden.