Gesetze / Waffenregistergesetz
WaffRG§ 24 Datenübermittlung für statistische Zwecke
Stand: 01.09.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaffRG/24#abs-1 (1) Die Registerbehörde übermittelt auf Antrag anonymisierte Geschäftsstatistiken an folgende Stellen:
Die Geschäftsstatistik ist auf den Zuständigkeitsbereich der ersuchenden Stelle zu begrenzen. Die Bundesgeschäftsstatistik kann auf Antrag an jede nach Satz 1 berechtigte Stelle übermittelt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaffRG/24#abs-2 (2) Die Registerbehörde stellt im Einvernehmen mit den Ländern Teile der Geschäftsstatistiken des Bundes und der Länder mindestens quartalsweise auf geeignete Weise öffentlich bereit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WaffRG/24#abs-3 (3) Die Registerbehörde kann auf Antrag Einzelauswertungen an die in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen übermitteln. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.