Gesetze / Waffenregistergesetz

WaffRG

§ 21 Gruppenauskunft auf Abruf im automatisierten Verfahren

Stand: 01.09.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaffRG/21#abs-1 (1) Eine Gruppenauskunft auf Abruf im automatisierten Verfahren ist nur zulässig, wenn eine gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person nicht anders abgewendet werden kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaffRG/21#abs-2 (2) Die ersuchende Stelle hat zu dokumentieren, dass die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen vorliegen und diese Dokumentation mindestens zwölf Monate aufzubewahren.

§ 20 § 22