Gesetze / Waffenregistergesetz
WaffRG§ 22 Datenübermittlung an die Aufsichtsbehörden
Stand: 01.09.2020
Auf Aufsichtsbehörden der Waffenbehörden sind die für die beaufsichtigten Behörden jeweils geltenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, soweit dies für die Ausübung ihrer Aufsichtsfunktion erforderlich ist.