Gesetze / Waffenregistergesetz

WaffRG

§ 22 Datenübermittlung an die Aufsichtsbehörden

Stand: 01.09.2020

Bund

Auf Aufsichtsbehörden der Waffenbehörden sind die für die beaufsichtigten Behörden jeweils geltenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, soweit dies für die Ausübung ihrer Aufsichtsfunktion erforderlich ist.

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