Gesetze / Waffenregistergesetz
WaffRG§ 20 Datenabruf im automatisierten Verfahren
Stand: 01.09.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaffRG/20#abs-1 (1) Die zum Ersuchen berechtigten Stellen werden von der Registerbehörde auf Antrag zum Datenabruf im automatisierten Verfahren zugelassen, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaffRG/20#abs-2 (2) Die §§ 13 bis 18 sind auf das automatisierte Abrufverfahren entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WaffRG/20#abs-3 (3) Im automatisierten Verfahren dürfen Daten nur von Bediensteten abgerufen werden, die von der Leitung der ersuchenden Stelle hierzu besonders ermächtigt sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WaffRG/20#abs-4 (4) Die Registerbehörde stellt sicher, dass im automatisierten Verfahren nur Daten abgerufen werden können, wenn die abrufende Stelle einen Verarbeitungszweck angibt, der ihr den Abruf der Daten erlaubt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WaffRG/20#abs-5 (5) Die Registerbehörde unterrichtet die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit von der Zulassung und gibt dabei an, welche Maßnahme die zugelassene Stelle nach eigener Mitteilung getroffen hat. Hat die Registerbehörde eine öffentliche Stelle eines Landes zugelassen, unterrichtet sie ferner die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten zuständige Stelle dieses Landes.